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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der PVF Mesh & Screen Technology GmbH

1. Geltungsbereich

Wir (PVF Mesh & Screen Technology GmbH) bieten an, verkaufen und liefern ausschließlich zu den
1.1.  
nachfolgenden Bedingungen, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

1.2.  Die jeweils aktuellste Version dieser AGB kann im Internet unter www.pvfgmbh.de eingesehen werden.

1.3.  Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen- stehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos entgegennehmen oder erbringen.

2. Produktangaben und Beratung

2.1.  Produktangaben in Prospekten und auf Produktinformationen sind nur annähernd und unterliegen technischen Änderungen. Spezifische Eigenschaften können daher mit den Angaben nicht zugesichert werden. Verwendete Bilder zeigen Beispiele ohne Festlegung auf die Gestaltung. Verwendungsempfehlungen entsprechen unserer allgemeinen Erfahrung und sind ohne Bezug zum Einzelfall.

2.2.  Anwendungstechnische Beratung erteilen wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung und von Versuchen auf die Eignung der Waren für die beabsichtigten Verfahren oder Zwecke.

3. Angebote

3.1.  Preislisten und Angebote sind stets freibleibend.
3.2.  Unterlagen, die wir einem Angebot beifügen, gelten nur unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 2.1, es sei denn sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden.

3.3.  An den Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte, Musterrechte, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Vertragsschluss

4.1.  Verträge kommen durch eine beiderseits unterzeichnete schriftliche Vereinbarung oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande.

4.2.  Der Umfang der vertraglichen Verpflichtungen ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen bzw. aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

5. Preise

5.1.  Unsere Preise sind freibleibend. Es werden die am Liefertrag gültigen Preise berechnet.

5.2.  Die Preise beziehen sich stets auf die jeweils angebotenen bzw. bestätigten Mengen für Leistungen ab Werk, ohne Kosten für Versand, Versicherung und Verpackung.

5.3.  Die Preise umfassen nicht die Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird zu dem am Tag der Lieferung gültigen Satz zusätzlich berechnet. Sonstige Steuern sowie Zollgebühren sind nicht inbegriffen und vom Besteller zu übernehmen.

5.4.  Wir berechnen die am Liefertag gültigen Preise. Liegt dieser 20 % über dem bei Vertragsabschluss gültigen Preis, kann der Besteller innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntgabe des erhöhten Preises vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht für Lieferbeziehungen, die aus im Bereich des Bestellers liegenden Gründen in Teillieferungen erfüllt und angerechnet werden.

5.5.  Wir sind berechtigt, die Kosten für Versuchsteile, Muster und Werkzeuge, die zur Fertigung von Versuchs- und Serienteilen notwendig sind, dem Besteller in Rechnung zu stellen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1.  Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang zu bezahlen, falls nicht anders vereinbart.

6.2.  Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

6.3.  Zur Zahlung per Scheck bedarf es in jedem Fall unserer vorherigen Zustimmung. Zahlungen per Scheck gelten erst nach endgültiger Einlösung als eingegangen. Sämtliche mit der Einlösung erbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

6.4. Eingehende Zahlungen werden jeweils auf die älteste offene Rechnung angerechnet, es sei denn der Besteller gibt eine besondere Mitteilung hierzu ab.

6.5. Falls wir von unserem Recht zu Teillieferungen oder Teilleistungen Gebrauch machen, ist der Besteller verpflichtet, den gelieferten Teil der Ware oder den erbrachten Teil der Dienstleistung entsprechend den vorstehenden Zahlungsbedingungen zu bezahlen.

6.6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, von uns unbestritten oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Bestellers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6.7. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen für unsere berechtigten Forderungen im Rückstand, so können wir die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben.

6.8. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung der insgesamt noch bestehenden Restschuld zu fordern. Bei noch zu liefernden Waren oder noch zu erbringenden Dienstleistungen sind wir außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder zusätzliche Sicherheitsleistung zu verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

7.2. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache, erwerben wir unmittelbar Eigentum, zumindest aber wertanteilmäßig Miteigentum, an der hergestellten Sache.

7.3. Dem Besteller wird gestattet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt uns der Besteller schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seinen Kunden zur Sicherheit ab.

7.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf unser Eigentum und die bestehenden Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die zur Geltendmachung unserer Rechte gegebenenfalls notwendigen Unterlagen hat er uns unverzüglich zu übergeben. Die uns bei der Geltendmachung unserer Rechte entstehenden Kosten hat der Besteller, soweit der Dritte dazu nicht in der Lage ist, zu erstatten.

7.5. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder eine andere, nicht genehmigte Verfügung über die Vorbehaltsware, die unsere Rechte zu beeinträchtigen geeignet ist, ist ausgeschlossen.

7.6. Erfüllt der Besteller eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflicht nicht, wird die zu diesem Zeitpunkt noch offene gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig.

7.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, durch das der Wert der Ware als Sicherungsobjekt nicht unwesentlich gefährdet wird sowie bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

7.8. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20 %, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

8. Lieferfristen

8.1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.

8.2. Soweit kein fester Liefertermin vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung frühestens 3 Wochen nach Vertragsschluss.

8.3. Wir sind zur Lieferung in Teilmengen berechtigt.

8.4. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich bzw. eine vereinbarte Lieferfrist wird gehemmt, falls und solange wir von uns nicht zu vertretenen Umständen, wie z. B. der Nichterbringung einer erforderlichen Vorleistung durch den Besteller, Lieferausfälle unserer Zulieferer oder höherer Gewalt, uns an der Erbringung unserer Verpflichtung hindern.

8.5.
Kann der Besteller die Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bzw. zum Liefertermin annehmen, trägt er die Kosten der Einlagerung der Ware.

8.6. Schadensersatzansprüche wegen Fristüberschreitung sind auf 0,5 % des Wertes der verspäteten Lieferung bzw. des verspäteten Lieferungsteils je Verspätungswoche, höchstens 5 %, beschränkt, soweit die Fristüberschreitung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

9. Gefahrübergang

Die Lieferung der Ware gehört nicht zum Leistungsumfang des Vertrages. Die Gefahr der zu liefernden Waren geht daher mit ihrer Verladung auf das Transportmittel in unserem Werk auf den Käufer über.

10. Untersuchungs- und Rügepficht

10.1.  Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Anlieferung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen.

10.2.  Ein Mangel oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist spätestens binnen 10 Tagen nach Anlieferung bei uns eingehend schriftlich anzuzeigen. Bei Ausbleiben der fristgerechten Anzeige gelten die Waren als genehmigt.

10.3.  Zeigt sich der Mangel erst später, ist dieser binnen 10 Tagen nach Entdeckung bei uns eingehend schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

10.4.  Bei der Untersuchung festgestellte Mehr- oder Mindermengen sind diese binnen 10 Tagen nach Anlieferung bei uns eingehend schriftlich anzuzeigen.

10.5.  Vor einer serienmäßigen Weiterverarbeitung unserer Waren ist an einer ausreichenden Stückzahl die Mangelfreiheit und Geeignetheit für die Weiterverarbeitung zu überprüfen. Fehler sind uns binnen 10 Tage nach Entdeckung schriftlich bei uns eingehend unter eingehender Beschreibung und Angabe unserer Auftragsnummer schriftlich mitzuteilen.

11. Gewährleistungsrechte

11.1.  Geringfügige unerhebliche Abweichungen oder Änderungen gegenüber den Katalogen oder Mustern oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel. Die Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar und sind nicht als Zusicherung zu verstehen.

11.2.  Die Zusicherung von Eigenschaften oder der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen müssen stets für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

11.3.  Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder Arglist zur Last fällt oder wir eine Garantie für Beschaffenheit übernommen haben. Unberührt davon bleiben die gesetzlichen Verjährungsfrist für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

11.4.  Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für nicht rechtzeitig gerügte Mängel ist ausgeschlossen.

11.5.  Unsere Gewährleistung gilt nur bei solchen Fehlern, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Für unsachgemäße Installation, Reinigung, Behandlung oder bei Verwendung von ungeeigneten Reinigungs- oder Betriebsmitteln durch den Besteller oder durch Dritte sowie für normale Abnutzung haften wir nicht. Gleiches gilt, wenn seitens des Bestellers oder durch Dritte unsachgemäße Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe vorgenommen werden.

11.6.  Für Mängel der Lieferung oder der Dienstleistungen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, unbeschadet jedoch der Ansprüche nach Ziffer 8 und Ziffer 12 wie folgt:

11.6.1. Mangelhafte Teile, die sich innerhalb eines Jahres, seit Lieferung in Folge eines bei Gefahrübergang vorhandenen Mangels, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, werden von uns nach unserem billigen Ermessen entweder unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert. Um die notwendigen Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vornehmen zu können, muss der Besteller uns eine angemessene Frist, mindestens 2 Wochen, gewähren, sowie zur Ausbesserung oder Ersatzlieferung Gelegenheit geben.

11.6.2. Nachbesserungen und Reparaturen werden nach unserer Wahl vor Ort oder in unserem Werk durchgeführt. Anfallende Transportkosten gehen zu unseren Lasten. Der Versender ist jedoch verpflichtet, die kostengünstigste Versandart zu wählen.

11.6.3. Der Besteller kann eine Mängelbeseitigung außerhalb unseres Werkes verlangen, wenn unter Abwägung der berechtigten Interessen das Interesse des Bestellers an einer Mängelbeseitigung vor Ort überwiegt und der Besteller gegenüber einer Mängelbeseitigung im Werk entstehenden Mehrkosten trägt. Führt die Nachbesserung vor Ort, gegenüber der Nachbesserung bei uns im Werk, zu einer erheblichen Einschränkung des entstehenden Schadens, so beteiligen wir uns im angemessenen Umfang an den entstehenden Mehrkosten.

11.6.4. Der Besteller hat uns zur Nachbesserung mindestens 3 Versuche einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.

12. Haftungsausschluss

12.1. Wir und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nur im Umfang der zwingenden Gesetzesvorschriften.

12.2. Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Verpflichtung sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Ansprüche des Bestellers aus Ziffer 8 bleiben unberührt.

13. Schriftform

Mündliche Zusagen unserer Vertreter oder sonstiger Hilfspersonen bedürfen zur ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

14. Rücktrittsrecht

14.1. Entstehen nach Auftragsbestätigung oder Vertragsschluss bei uns begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung der Ware zu verlangen. Wenn der Besteller diesem Leistungsverlangen nicht nachkommt, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Ersatz unserer Aufwendungen verlangen.

14.2. Dem Besteller steht ohne ausdrückliche Vereinbarung kein vertragliches Rücktrittsrecht zu.

15. Anwendbares Recht

15.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen und des einheitlichen UN-Kaufrechts sind jedoch ausgeschlossen.

16. Gerichtsstand

16.1. Bei allen sich aus Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmenhauptsitz zuständig ist. Das zuständige Gericht ist daher das Amtsgericht Erding.

16.2. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

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