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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der PVF Mesh & Screen Technology GmbH
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der PVF Mesh & Screen Technology GmbH
1.Geltungsbereich
1.1. Wir (PVF Mesh & Screen Technology GmbH, „PVF“) bieten an, verkaufen und liefern ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2. Die jeweils aktuelle Version der AGB ist im Internet unter https://pvfgmbh.de/agb/ abrufbar.
1.3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos entgegennehmen oder erbringen.
2. Produktangaben und Beratung
2.1. Produktangaben in Prospekten, technischen Merkblättern und sonstigen Produktinformationen sind unverbindlich und können aufgrund technischer Weiterentwicklungen abweichen. PVF haftet ausschließlich für ausdrücklich vereinbarte Spezifikationen und Produkteigenschaften. Die genannten Angaben stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar und begründen keine Gewähr für eine bestimmte Verwendung oder einen bestimmten Verwendungszweck, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart ist. Verwendete Abbildungen dienen lediglich der Veranschaulichung und begründen keine Festlegung auf eine konkrete Ausführung oder Gestaltung. Verwendungsempfehlungen entsprechen unserer allgemeinen Erfahrung und erfolgen ohne Bezug zum Einzelfall. PVF schuldet die Lieferung eines Produkts, das den mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen entspricht.
2.2. Anwendungstechnische Beratung erteilen wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte entbinden den Kunden nicht von der Pflicht, die Eignung der Waren für die vorgesehenen Verfahren und Zwecke eigenverantwortlich zu prüfen und entsprechende Versuche durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf deren Einsatz in komplexen technischen Anwendungen.
2.3. Die nachfolgend beschriebenen Beratungsleistungen sind von der produktbezogenen Beratung gemäß Ziffer 2.2 abgegrenzt und werden als eigenständige Dienstleistungen erbracht. Hierzu zählen insbesondere Prozess- und Optimierungsberatung sowie sonstige projektbezogene Beratung. Diese werden gegen Vergütung (z.B. auf Basis von Tages- oder Stundensätzen) erbracht. PVF schuldet die Erbringung der Beratungsleistung als Dienstleistung, übernimmt für diese Beratungsleistungen jedoch keine Zusicherung eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder produktspezifischen Ergebnisses. Für das tatsächlich erzielte Ergebnis der Beratung übernimmt PVF weder Haftung noch Gewähr, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Die Verantwortung für die Umsetzung der Beratungsergebnisse und deren Eignung für die betrieblichen Zwecke des Kunden liegt ausschließlich beim Kunden.
3. Angebote
3.1. Preisangaben, Preislisten, Prospektangaben und sonstige Angebote sind freibleibend. Sie stellen kein verbindliches Vertragsangebot im Rechtssinne dar, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abzugeben. Vom Kunden erteilte Bestellungen oder Aufträge gelten als verbindliches Vertragsangebot.
3.2. Unterlagen, die wir einem Angebot beifügen, sind, vorbehaltlich einer ausdrücklichen und schriftlichen anderweitigen Kennzeichnung, unverbindlich gemäß Ziffer 2.1 und enthalten insbesondere keine Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen.
3.3. An unseren Angeboten, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, Urheberrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
4. Vertragsschluss
4.1. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Vertragsangebot des Kunden durch Auftragsbestätigung in Textform (z.B. per E‑Mail) annehmen oder die Lieferung der Ware ausführen. Eine beiderseits unterzeichnete schriftliche Vereinbarung steht einem Vertragsschluss gleich.
4.2. Der Umfang der vertraglichen Verpflichtungen ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen bzw. aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter werden nur wirksam, wenn sie durch PVF schriftlich bestätigt worden sind.
5. Preise
5.1. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss schriftlich vereinbarten Preise. Die Preise gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk (EXW) und verstehen sich ohne Kosten für Versand, Versicherung und Verpackung.
5.2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sonstige öffentliche Abgaben, Zölle, Aus‑ und Einfuhrgebühren oder – abgaben sowie damit zusammenhängende Kosten sind in den Preisen nicht enthalten und vom Kunden zu tragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5.3. Liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten und erhöhen sich nach Vertragsschluss nachweislich und unvorhersehbar unsere für die Vertragserfüllung maßgeblichen Beschaffungs- oder Herstellungskosten (insbesondere für Roh‑ und Vormaterialien, Energie, Transport, Zölle, Steuern, Versicherungen, Wechselkurse oder sonstige fremdbestimmte Preisbestandteile) um insgesamt mehr als 10 %, sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen, die der veränderten Kostenstruktur Rechnung trägt. Die Preisanpassung ist dem Kunden schriftlich mitzuteilen und nachvollziehbar zu begründen.
5.4. Führt die nach Ziffer 5.3 verlangte Preisanpassung zu einer Erhöhung des Gesamtpreises um mehr als 20 % gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht gelieferten Mengen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung schriftlich zu kündigen bzw. von dem Vertrag in Bezug auf diese Mengen zurückzutreten. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5.5. Wir sind berechtigt, die Kosten für Versuchsteile, Muster und Werkzeuge, die zur Fertigung von Versuchs- und Serienteilen notwendig sind und die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung als vergütungspflichtig ausgewiesen sind, dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.
6. Lieferung, Verzug, Selbstbelieferungsvorbehalt
6.1. Liefertermine und -fristen gelten nur soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.
6.2. Soweit kein fester Liefertermin vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung nach Maßgabe der in der Auftragsbestätigung angegebenen voraussichtlichen Lieferzeit, die regelmäßig frühestens 3 Wochen nach Vertragsschluss beginnt.
6.3. Wir sind zur Lieferung in Teilmengen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und keine abweichende Vereinbarung besteht.
6.4. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich bzw. eine vereinbarte Lieferfrist wird gehemmt, falls und solange wir von uns nicht zu vertretenen Umständen, wie z. B. der Nichterbringung einer erforderlichen Vorleistung durch den Kunden, Lieferausfälle unserer Zulieferer oder höherer Gewalt (vgl. Ziffer 9), uns an der Erbringung unserer Verpflichtung hindern.
6.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Der Kunde hat die uns dadurch entstehenden angemessenen Lager‑ und sonstigen Mehrkosten zu tragen. Unsere gesetzlichen Rechte aus Annahmeverzug bleiben unberührt.
6.6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzugs mit der Lieferung richten sich nach Ziffer 13.5.
6.7. PVF ist von der Lieferpflicht befreit, wenn PVF von ihrem Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung (kongruentes Deckungsgeschäft) nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird und PVF die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. PVF wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
6.8. Die Verpflichtung von PVF, alle zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Ware aus alternativen Bezugsquellen zu unternehmen, bleibt unberührt. Das Recht des Kunden, bei dauerhafter Nichtlieferung vom Vertrag zurückzutreten, sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche bei Verschulden von PVF, bleiben unberührt.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung vollständig zur Zahlung fällig.
8.2. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Rechnungsbetrag spätestens am 30. Tag nach Zugang der Rechnung unserem Konto gutgeschrieben ist und PVF über den Betrag verfügen kann.
8.3. Eingehende Zahlungen werden jeweils auf die älteste offene Rechnung angerechnet, es sei denn der Kunde gibt eine besondere Mitteilung hierzu ab.
8.4. Falls wir von unserem Recht zu Teillieferungen Gebrauch machen, ist der Kunde verpflichtet, den gelieferten Teil der Ware entsprechend den vorstehenden Zahlungsbedingungen zu bezahlen.
8.5. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, von uns unbestritten oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8.6. Ist der Kunde mit der Begleichung fälliger und unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer eigenen vertraglichen Verpflichtungen zurückzuhalten, bis die rückständigen Zahlungen vollständig geleistet sind.
8.7. Kommt der Kunde mit der Begleichung fälliger und unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen schuldhaft in Verzug, sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller hiervon betroffenen noch offenen Forderungen zu verlangen. Hinsichtlich noch zu liefernder Waren oder noch zu erbringender Dienstleistungen sind wir berechtigt, die Leistungserbringung von einer Vorauszahlung oder der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
9. Höhere Gewalt und Hardship
9.1. Höhere Gewalt („Force Majeure“) liegt vor, wenn ein von keiner Partei zu vertretendes, nach Vertragsschluss eintretendes und für die Parteien unvorhersehbares Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise unmöglich macht oder erheblich erschwert. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Pandemien, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen in nicht nur betriebsinternem Umfang, behördliche oder hoheitliche Maßnahmen, Embargos, erhebliche Störungen der Transportwege, unverschuldete Betriebsstörungen sowie sonstige Ereignisse, die zu einem vorübergehenden oder dauerhaften Leistungshindernis führen.
9.2. Ist eine Partei infolge höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 9.1 ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, wird sie für die Dauer und im Umfang der durch höhere Gewalt bedingten Leistungsstörung von ihren Leistungspflichten frei. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt, die voraussichtliche Dauer und die Auswirkungen der höheren Gewalt zu informieren und alle ihr zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen zu begrenzen.
9.3. Dauert das Leistungshindernis aufgrund höherer Gewalt länger als 3 Monate an oder ist absehbar, dass es länger als 3 Monate andauern wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des von der Störung betroffenen Teils aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen bzw. von diesem Teil zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren.
9.4. Liegt keine höhere Gewalt im Sinne von Ziffer 9.1 vor, führen jedoch nach Vertragsschluss eintretende, von keiner Partei zu vertretende Umstände, insbesondere erhebliche, unvorhersehbare und nachweisliche Steigerungen von Beschaffungs‑, Material‑, Energie‑, Transport‑ oder sonstigen für die Leistungserbringung wesentlichen Kosten, gravierende Wechselkursänderungen oder vergleichbare Marktentwicklungen, dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht in einer Weise gestört ist, dass der betroffenen Partei das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann („Hardship“), so können beide Parteien eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände verlangen.
9.5. Im Falle von Hardship nach Ziffer 9.4 sind die Parteien verpflichtet, innerhalb angemessener Frist in redlichem Bemühen Verhandlungen über eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages aufzunehmen, um das ursprüngliche vertragliche Gleichgewicht möglichst wiederherzustellen.
9.6. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Anpassungsverlangens keine Einigung zustande, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des von der Störung betroffenen Teils außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen bzw. von diesem Teil zurückzutreten. Gesetzliche Rechte, insbesondere aus § 313 BGB, bleiben unberührt.
10. Gefahrübergang, Verpackung
10.1. Die Gefahr der zu liefernden Waren geht mit ihrer Verladung auf das Transportmittel auf den Kunden über.
10.2. PVF liefert die Waren in einer Verpackung, die den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht.
10.3. Der Kunde übernimmt die von PVF gelieferte Ware einschließlich der Transport- und Produktverpackung. Der Kunde verpflichtet sich, die Verpackung nach Gebrauch auf eigene Kosten fachgerecht und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu verwerten bzw. zu entsorgen. Eine Rücknahme der Verpackung durch PVF findet nicht statt.
10.4. Soweit PVF im Einzelfall gleichwohl gesetzlich zur Rücknahme verpflichtet ist, hat der Kunde die Verpackung auf eigene Kosten an eine von PVF benannte Stelle zurückzubringen; die dem Kunden hierdurch entstehenden Kosten der Entsorgung trägt der Kunde.
11. Untersuchungs- und Rügepflicht
11.1. Die gelieferten Waren sind vom Kunden unverzüglich nach Anlieferung auf Vollständigkeit, offensichtliche Transportschäden sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen.
11.2. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sowie das Fehlen ausdrücklich vereinbarter Eigenschaften sind uns vom Kunden spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Anzeige bei uns.
11.3. Mängel, die bei der Untersuchung nach Ziffer 11.1 nicht erkennbar sind (verdeckte Mängel), hat der Kunde spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
11.4. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige nach Ziffer 11.2 oder 11.3, gelten die betreffenden Mängel als genehmigt. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 377 HGB, bleiben unberührt.
11.5. Vor einer serienmäßigen Weiterverarbeitung unserer Waren ist an einer ausreichenden Stückzahl die Mangelfreiheit und Geeignetheit für die Weiterverarbeitung zu überprüfen. Fehler sind binnen 10 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich bei uns unter eingehender Beschreibung und Angabe unserer Auftragsnummer schriftlich mitzuteilen.
12. Gewährleistung
12.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.
12.2. Geringfügige für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch unerhebliche Abweichungen oder Änderungen gegenüber Katalogen oder Mustern oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Sachmängel.
12.3. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder Arglist zur Last fällt oder wir eine Garantie für Beschaffenheit übernommen haben. Unberührt davon bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
12.4. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln setzen voraus, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach Ziffer 11 nachgekommen ist. Für nicht oder nicht rechtzeitig gerügte Mängel ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
12.5. Unsere Gewährleistung gilt nur bei solchen Mängeln, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Für unsachgemäße Installation, Reinigung, Behandlung oder bei Verwendung von ungeeigneten Reinigungs- oder Betriebsmitteln durch den Kunden oder durch Dritte sowie für normale Abnutzung haften wir nicht. Gleiches gilt, wenn seitens des Kunden oder durch Dritte unsachgemäße Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe vorgenommen werden.
12.6. Für Mängel der Lieferung oder unserer Dienstleistungen, einschließlich des Fehlens ausdrücklich vereinbarter Eigenschaften, leisten wir, unbeschadet etwaiger Ansprüche nach der Haftungsregelung in Ziffer 13 und den gesetzlichen Vorschriften, Gewähr wie folgt:
12.7.1. Teile, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung in Folge eines bei Gefahrübergang vorhandenen Mangels, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, werden von uns nach unserem billigen Ermessen entweder unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert. Um die notwendigen Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vornehmen zu können, muss der Kunde uns eine angemessene Frist, mindestens 2 Wochen, gewähren, sowie zur Ausbesserung oder Ersatzlieferung Gelegenheit geben.
12.7.2. Nachbesserungen und Reparaturen werden nach unserer Wahl beim Kunden vor Ort oder in unserem Werk durchgeführt. Anfallende Transport- oder Versandkosten trägt PVF. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, die kostengünstigste zumutbare Versandart zu wählen.
12.7.3. Der Kunde kann eine Mängelbeseitigung vor Ort verlangen, wenn unter Abwägung der berechtigten Interessen das Interesse des Kunden an einer Mängelbeseitigung vor Ort überwiegt und der Kunde gegenüber einer Mängelbeseitigung im Werk entstehenden Mehrkosten trägt. Führt die Nachbesserung vor Ort, gegenüber der Nachbesserung bei uns im Werk, zu einer erheblichen Einschränkung des entstehenden Schadens, so beteiligen wir uns im angemessenen Umfang an den entstehenden Mehrkosten.
13. Haftung
13.1. Auf Schadensersatz haftet PVF unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer sonstigen fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-führung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), beschränkt sich die Haftung von PVF auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden.
13.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die keine wesentlichen Nebenpflichten sind, haftet PVF nicht.
13.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
13.4. Soweit die Haftung von PVF ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter (Organe), Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen PVF.
13.5. Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist sind auf 0,5 % des Wertes der verspäteten Lieferung bzw. des verspäteten Lieferungsteils je Verspätungswoche, höchstens 5 %, beschränkt, soweit die Fristüberschreitung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
13.6. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer 13 die Haftung von PVF beschränkt ist, in 12 Monaten gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
14. Rücktrittsrecht
Wird nach Auftragsbestätigung oder Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet wird (§ 321 BGB), sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern und nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Erbringt der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere aus § 321 Abs. 2 BGB, bleiben unberührt..
15. Anwendbares Recht
15.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
16. Gerichtsstand
16.1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von PVF.
16.2. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an dessen geschäftlichem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.


